Rechtsprechung
   BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 2.92   

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BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 2.92 (https://dejure.org/1993,3604)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.1993 - 11 C 2.92 (https://dejure.org/1993,3604)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 1993 - 11 C 2.92 (https://dejure.org/1993,3604)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freizügigkeit - Ausbildungsförderung - Arbeitnehmer - Berufstätigkeit - Auszubildender - Fachhochschulreife

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 375
  • FamRZ 1993, 1129
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 2.92
    Er hat dabei vor allem die Maßstäbe noch nicht beachten können, die der EuGH in seinem Urteil vom 21.6.1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair, Slg.1988, 3161 ...) gesetzt hat.

    a) In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, daß das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 1 EWGV beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts für einen ausländischen Auszubildenden keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung vermittelt (EuGH, Slg.1988, 3161 [3195] ...; EuGH, Slg.1988, 3205 [3243] - Brown).

    Da der deutsche Gesetzgeber die sich hieraus ergebenden Anforderungen, wie sie der EuGH im Urteil vom 21.6.1988 (EuGH, Slg.1988, 3161 ...) dargelegt hat, bis zum Inkrafttreten des mit dem 12.BAföG-Änderungsgesetz vom 22.5.1990 (BGBl. I, 936) eingeführten § 8 Abs. 1 Nr. 6 BAföG nicht in das nationale Recht transponiert hatte, ist die genannte Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, der nach Art. 189 Abs. 2 EWGV allgemeine, verbindliche und unmittelbare Geltung zukommt, als Anspruchsgrundlage für eine Förderung heranzuziehen .

    Liegt nämlich der tragende Grund für die dargestellte Interpretation des Arbeitnehmerbegriffs durch den EuGH darin, daß ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist und als solcher sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, den gleichen Anspruch wie die inländischen Arbeitnehmer auf alle Vergünstigungen hat, die deren berufliche Qualifikation und sozialen Aufstieg erleichtern (vgl. EuGH, Slg.1988, 3161 [3197] ...), so ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie bei Vorliegen inhaltlicher Kontinuität zwischen einem Studium und einer Schulausbildung mit dem Ziel des Erwerbs der Hochschulreife differenziert werden könnte.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 2.92
    ... In seinem Urteil ... in der Rechtssache 283/81 (EuGH, Slg.1982, 3415 [3429] ...) hat [der EuGH] ... klargestellt, daß die Vorlagepflicht des letztinstanzlichen Gerichts dann nicht besteht, "wenn bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist ..." ... Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 2.92
    Anders als der Zugang zu einer Berufsausbildung (vgl. dazu EuGH, Slg.1985, 593 ... - Gravier und EuGH, NJW 1992, 1493 ... - Raulin) fällt die Ausbildungsförderung nicht in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrages im Sinne von dessen Art. 7 .
  • EuGH, 26.02.1992 - C-357/89

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 2.92
    Anders als der Zugang zu einer Berufsausbildung (vgl. dazu EuGH, Slg.1985, 593 ... - Gravier und EuGH, NJW 1992, 1493 ... - Raulin) fällt die Ausbildungsförderung nicht in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrages im Sinne von dessen Art. 7 .
  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 2.92
    a) In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, daß das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 1 EWGV beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts für einen ausländischen Auszubildenden keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung vermittelt (EuGH, Slg.1988, 3161 [3195] ...; EuGH, Slg.1988, 3205 [3243] - Brown).
  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 2.92
    Dies ist der Fall, wenn der Gegenstand des Studiums mit demjenigen der früheren Erwerbstätigkeit im Zusammenhang steht (vgl. ... EuGH, EuZW 1992, 313 ...).
  • BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 18.92
    Vielmehr kann sich für die Zeit vor dem Inkrafttreten des 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) für Auszubildende, die - wie die Klägerin - die persönlichen Voraussetzungen des § 8 BAföG in der maßgeblichen Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl I S. 645) nicht erfüllt haben, ein Anspruch auf Ausbildungsförderung unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 VO 1612/68 ergeben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 2.92 - ).

    Dies zu beurteilen ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, das dabei die verschiedenen hierfür sachdienlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, wie z.B. die Art und die Verschiedenartigkeit der ausgeübten Tätigkeiten und die Dauer der Zeitspanne, die zwischen dem Ende dieser Tätigkeiten und dem Beginn des Studiums liegt (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Juni 1988, Rs 197/86 <Slg. 1988, S. 3205, 3207> und Rs 39/86 ; Urteile vom 26. Februar 1992, Rs C-357/89 <NJW 1992, S. 1493 f. [EuGH 26.02.1992 - C 357/89]> und Rs C-3/90 <EuZW 1992, S. 313 f.>; Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.06.1996 - 8 NB 6.95

    Kommunale Steuern: Zulässigkeit einer kommunalen Verpackungssteuer

    Ist aber - wie hier - eine gemeinschaftsrechtliche Frage bereits durch den Europäischen Gerichtshof entschieden, so besteht gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV keine Verpflichtung zur - erneuten - Vorlage und damit unter diesem Gesichtspunkt auch kein grundsätzlicher Klärungsbedarf (vgl.Urteil vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 2.92 - Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 8 S. 2 ; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81 - CILFIT - Slg. 1982, 3415 ; Krück in von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, a.a.O., Art. 177 Rn. 69 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.08.2018 - 5 C 6.17

    Ausbildungsförderung für den Besuch eines Gymnasiums; Ausbildungsstätte;

    Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte ist nicht vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang nicht zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt oder wenn sonstige ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1976 - 5 C 43.75 - BVerwGE 51, 354 ; vom 18. Oktober 1990 - 5 C 11.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 12 S. 13 und vom 27. Januar 1993 - 11 C 2.92 - Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 8 S. 4, jeweils m.w.N.).
  • VG Göttingen, 13.07.2011 - 2 A 266/10

    Ausbildungsförderung; Beschäftigungsverhältnis; Daueraufenthalt; Grenzgänger;

    Ausgehend davon, dass es um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft geht, haben der EuGH und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 27.1.1993 -11 C 2.92-; 8.9.1993 -11 C 18.92-, Buchholz 436.36 Nr. 8 und 9) geurteilt, dass es grundsätzlich, außer im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, darauf ankommt, ob die gesamte frühere Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedsstaat einen Zusammenhang mit dem Gegenstand des betreffenden Studiums erkennen lässt.

    Der in den maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen nicht definierte Begriff des Arbeitnehmers und die damit verbundenen Vergünstigungen bestimmen sich nach Gemeinschaftsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.1.1993, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 18.1.2001 -6 B 120/96-, NVwZ-RR 2002, 119).

  • VG Göttingen, 23.11.2006 - 2 A 331/06

    Voraussetzung für Ausbildungsförderungsleistungen an EU-Ausländer; Au-Pair

    Ausgehend davon, dass es um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft geht, haben der EuGH und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 27.1.1993 -11 C 2.92-; 8.9.1993 -11 C 18.92-, Buchholz 436.36 Nr. 8 und 9) geurteilt, dass es grundsätzlich, außer im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, darauf ankommt, ob die gesamte frühere Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedsstaat einen Zusammenhang mit dem Gegenstand des betreffenden Studiums erkennen lässt.

    Der in den maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen nicht definierte Begriff des Arbeitnehmers und die damit verbundenen Vergünstigungen bestimmen sich nach Gemeinschaftsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.1.1993, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 18.1.2001 -6 B 120/96-, NVwZ-RR 2002, 119).

  • BVerwG, 14.06.1996 - 8 NB 5.95

    Nichtvorlage einer Normenkontrollsache - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Ist aber - wie hier - eine gemeinschaftsrechtliche Frage bereits durch den Europäischen Gerichtshof entschieden, so besteht gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV keine Verpflichtung zur - erneuten - Vorlage und damit unter diesem Gesichtspunkt auch kein grundsätzlicher Klärungsbedarf (vgl. Urteil vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 2.92 - Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 8 S. 2 ; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81 - CILFIT - Slg. 1982, 3415 ; Krück in von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, a.a.O., Art. 177 Rn. 69 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2008 - 6 S 26.07

    Ausbildungsförderung: Zweiter Bildungsweg, österreichische Staatsangehörige

    Nach der im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (grundlegend EuGH, Urteil vom 21. Juni 1988 - Rs 39.86 Lair -, NJW 1988, 2165) ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 27. Januar - 11 C 2/92 - und 8. September 1993 - 11 C 18.92 -, Buchholz 436.36 Nr. 8 und 9) muss die frühere Berufstätigkeit einen sachlichen (fachlichen oder inhaltlichen) Zusammenhang mit dem Gegenstand der betreffenden Ausbildung aufweisen.
  • OVG Sachsen, 21.09.2022 - 5 A 980/19

    Überprüfungsverfahren; entsprechende Ausbildungsstätte; Zusatzausbildung

    Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte ist nicht vorhanden,wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang nicht zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt oder wenn sonstige ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1976 - 5 C 43.75 - BVerwGE 51, 354 ; vom 18. Oktober 1990 - 5 C 11.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 12 S. 13 und vom 27. Januar 1993 - 11 C 2.92 - Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 8 S. 4, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 20.92

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium - Zusammenhang

    Denn durch diese Vorschrift wurden nur die sich aus Art. 7 Abs. 2 VO 1612/68 ergebenden Anforderungen, wie sie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 21. Juni 1988 dargelegt hat, in das nationale Recht transponiert (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 2.92 - ; BT-Drucks. 11/5961, S. 19).
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